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   BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85   

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BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85 (https://dejure.org/1986,4065)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1986 - 8 RK 24/85 (https://dejure.org/1986,4065)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1986 - 8 RK 24/85 (https://dejure.org/1986,4065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Krankengeldspitzenbetrages in vollem Umfang; Der Gleichbehandlungsgrundsatz; Die Prozessökonomie im sozialgerichtlichen Verfahren; Klage gegen einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger; Das Entscheidungshindernis der Rechtshängigkeit; Eigentumsschutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 2/85
    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 20. August 1986 - 8 RK 2/85 - das Verfahren gemäß Art. 100 GG in einem Fall ausgesetzt, der das Ruhen des Krankengeldspitzenbetrages für einen Versicherten betraf, der ein Verletztengeld aus der Unfallversicherung bezog; der Senat hält die in § 183 Abs. 6 RVO n.F. getroffene Regelung insoweit nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar, wie danach der Krankengeldanspruch in vollem Umfang ruht.

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 20. August 1986 (a.a.O.) bereits ausführlich dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 183 Abs. 6 RVO n.F. klarstellen, daß der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe ruht, solange der Versicherte eine der dort genannten Leistungen bezieht; es soll also kein Spitzenbetrag des Krankengeldes zu zahlen sein (so die gleichlautenden Begründungen der Gesetzesentwürfe in BT-Drucks 9/799 S. 51 zu Nr. 3 und 9/846 S. 52 zu Nr. 3).

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 15/76
    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Der hinzugefügte Satzteil "... und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen ..." läßt eine Auslegung, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung dem bis zum 31. Dezember 1981 gültig gewesenen § 183 Abs. 6 (i.d.F. des § 21 Nr. 8 RehaAnglG -BGBl. I 1881- und des Art. 11 § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 -BGBl. I 1469-) gegeben hat, nicht mehr zu, daß nämlich dem Versicherten grundsätzlich im Ergebnis der Anspruch auf die höhere der zusammentreffenden Leistungen verbleiben müsse (vgl. dazu u.a. BSGE 43, 68, 71; SozR 2200 § 183 Nr. 20; vor allem BSGE 44, 226 und BSGE 49, 41).

    Auch der 1. Senat des BSG hatte es in seinem Urteil vom 31. August 1977 (BSGE 44, 226, 230) offen gelassen, ob auch dann ein Spitzenbetrag des Krankengeldes zu zahlen ist, wenn die hinzutretende Leistung, die das Ruhen des Krankengeldes bewirkt, ihrer Art nach dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt zu sichern und auch den Lebensunterhalt tatsächlich abdeckt (ebenso im Ergebnis der 16. Senat des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 8. März 1985 - L 16 Kr 18/84 -).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Wie der Gesetzgeber im einzelnen unerwünschte Doppelleistungen verhindert, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 31, 185, 189, 190, 192; 53, 313, 331, 332).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Wie der Gesetzgeber im einzelnen unerwünschte Doppelleistungen verhindert, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 31, 185, 189, 190, 192; 53, 313, 331, 332).
  • BSG, 19.05.1982 - 11 RA 37/81

    Psychotherapie als Sachleistung der Krankenversicherung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Denn die mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgte Zielsetzung der Vermeidung einer abweichenden Entscheidung erfordert es, das Entscheidungshindernis der Rechtshängigkeit zurücktreten zu lassen (BSG, Urteil vom 19. Mai 1982 - 11 RA 37/81 -, SozR 2200 § 1239 Nr. 2).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Wie bereits der 11. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 9/79 -, SozR 5090 § 6 Nr. 4) entschieden hat, gibt § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozeßökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.
  • BSG, 09.12.1976 - 2 RU 39/76
    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Der hinzugefügte Satzteil "... und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen ..." läßt eine Auslegung, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung dem bis zum 31. Dezember 1981 gültig gewesenen § 183 Abs. 6 (i.d.F. des § 21 Nr. 8 RehaAnglG -BGBl. I 1881- und des Art. 11 § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 -BGBl. I 1469-) gegeben hat, nicht mehr zu, daß nämlich dem Versicherten grundsätzlich im Ergebnis der Anspruch auf die höhere der zusammentreffenden Leistungen verbleiben müsse (vgl. dazu u.a. BSGE 43, 68, 71; SozR 2200 § 183 Nr. 20; vor allem BSGE 44, 226 und BSGE 49, 41).
  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/799
    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 20. August 1986 (a.a.O.) bereits ausführlich dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 183 Abs. 6 RVO n.F. klarstellen, daß der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe ruht, solange der Versicherte eine der dort genannten Leistungen bezieht; es soll also kein Spitzenbetrag des Krankengeldes zu zahlen sein (so die gleichlautenden Begründungen der Gesetzesentwürfe in BT-Drucks 9/799 S. 51 zu Nr. 3 und 9/846 S. 52 zu Nr. 3).
  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 72/78

    Voraussetzungen des AVG § 18b (RVO § 1241b) - Ruhen des Anspruches auf

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Der hinzugefügte Satzteil "... und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen ..." läßt eine Auslegung, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung dem bis zum 31. Dezember 1981 gültig gewesenen § 183 Abs. 6 (i.d.F. des § 21 Nr. 8 RehaAnglG -BGBl. I 1881- und des Art. 11 § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 -BGBl. I 1469-) gegeben hat, nicht mehr zu, daß nämlich dem Versicherten grundsätzlich im Ergebnis der Anspruch auf die höhere der zusammentreffenden Leistungen verbleiben müsse (vgl. dazu u.a. BSGE 43, 68, 71; SozR 2200 § 183 Nr. 20; vor allem BSGE 44, 226 und BSGE 49, 41).
  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 14/77

    Teilweises Ruhen des Anspruchs auf Übergangsgeld aus der UV bei gleichzeitigem

    Auszug aus BSG, 09.12.1986 - 8 RK 24/85
    Der hinzugefügte Satzteil "... und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen ..." läßt eine Auslegung, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung dem bis zum 31. Dezember 1981 gültig gewesenen § 183 Abs. 6 (i.d.F. des § 21 Nr. 8 RehaAnglG -BGBl. I 1881- und des Art. 11 § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 -BGBl. I 1469-) gegeben hat, nicht mehr zu, daß nämlich dem Versicherten grundsätzlich im Ergebnis der Anspruch auf die höhere der zusammentreffenden Leistungen verbleiben müsse (vgl. dazu u.a. BSGE 43, 68, 71; SozR 2200 § 183 Nr. 20; vor allem BSGE 44, 226 und BSGE 49, 41).
  • BSG, 21.04.1988 - 4 RA 6/88

    Anwendung des § 18d Abs 2 AVG

    In diesem Zusammenhang kommt dem Übergangsgeld/Verletztengeld grundsätzlich eine für den Erfolg der Eingliederung wesentliche Bedeutung zu, indem es den Versicherten "während der Durchführung einer Maßnahme" oder in einem "sonstigen Zeitraum", für den es zu zahlen ist (§ 18d Abs. 2 AVG), im wesentlichen das Einkommensniveau gewährleistet, das er wegen der Rehabilitationsbemühungen weder durch Lohn (§ 17 AVG) noch durch eine Lohnersatzleistung (§ 183 Abs. 6 RVO, jetzt i.d.F. des Art. 4 § 1 Nr. 1 AFKG, vgl. dazu auch die beiden Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes vom 9. Dezember 1986, 8 RK 2/85 und 8 RK 24/85) aufrechterhalten kann.
  • LSG Hessen, 23.09.1987 - L 13 An 209/86

    Rentenversicherung; Anschluß-Übergangsgeld; Übergangsgeld; Freiwillig;

    Zu folgen sei in diesen Fällen vielmehr der Auffassung des 8. Senates des Bundessozialgerichts in dessen Vorlagebeschluß vom 9. Dezember 1986 (8 RK 24/85), der in Fällen der vorliegenden Art von einer Berechnung des Übergangsgeldes auf der Grundlage der freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge ausgehe und demzufolge ein Ruhen des Krankengeldanspruchs während der Zeit der Zahlung des Übergangsgeldes in voller Höhe - wie dies § 183 Abs. 6 RVO vorsieht - als verfassungswidrig angesehen habe.
  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 33/86

    Ruhen einer Rente - Wohnungsbeihilfe - Arbeitsentgelt - Berufsunfähigkeitsrente

    Darin mag zum Ausdruck gekommen sein, daß der Gesetzgeber beim Zusammentreffen verschiedener Sozialleistungen mit gleicher Funktion - insbesondere Unterhaltsfunktion - eine dieser Leistungen in vollem Umfang ruhen lassen will, wenn die hinzutretende andere, das Ruhen bewirkende Leistung "ihrer Art nach dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt zu sichern", und dies auch typischerweise - nach der Art ihrer Berechnung - tut (vgl. BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr. 3 und bezugnehmend hierauf das Urteil des erkennenden Senats vom 31. August 1977, SozR 2200 § 1241 Nr. 5 S. 13; zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 183 Abs. 6 RVO n.F. vgl. die Vorlagebeschlüsse des 8. Senats vom 20. August 1986 - 8 RK 2/85 und 9. Dezember 1986 - 8 RK 24/85, SozSich 1987, 92).
  • LSG Hessen, 23.09.1987 - L-13/An-209/86

    Höhe des Anschluß-Übergangsgeldes

    § 18 Abs. 4 AVG (= § 1241 Abs. 4 RVO) findet auf die Berechnung des Übergangsgeldes in diesen Fällen keine Anwendung (Anschluß an den Vorlagebeschluß des BSG vom 9.12.1986 - 8 RK 24/85; entgegen BSG Urteil vom 11.6.1986 - 1 RA 23/85 = SozR 2200 § 1241 Nr. 31).
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